Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
Steigerwald CNC-Technik GmbH
Artikel 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen
und Lieferungen des Verkäufers und sind Bestandteil der Kaufvereinbarung
zwischen Käufer und Verkäufer. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen oder
Bedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers.
„Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der
„Besteller".
Artikel 2 Zustandekommen des Vertrages
Angebote durch den Verkäufer sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich
anders vermerkt.
Artikel 3 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und
Freigaben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Ware die Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei nicht
vom Verkäufer verschuldeten Lieferungsverzögerungen, insbesondere in Fällen
höherer Gewalt - namentlich im Falle von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung
- verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse,
soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei Vorlieferanten eintreten. Teillieferungen sind zulässig.
Artikel 4 Übereignung
4.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware liegt beim Verkäufer, bis der Preis
vollständig gezahlt wurde. In dieser Zeit behält der Verkäufer das
Eigentumsrecht, der Käufer muss die Waren treuhänderisch für den Verkäufer
verwalten. Falls der Käufer den Kaufpreis der Waren nicht gemäß den in der
Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen bezahlt, hat der Verkäufer das Recht,
die auf Teilzahlung gekauften Waren ohne vorherige Ankündigung wieder in Besitz
zu nehmen.
4.2
Ungeachtet Paragraph 4.1 hat der Käufer das Recht, die Waren als
Zwischenprodukt in seinem normalen Produktionsablauf einzusetzen, bevor der
Preis vollständig bezahlt worden ist, der Eigentumsvorbehalt gilt dann für den
jeweils unversehrten Teil der Waren.
4.3 Das
Risiko von Verlust oder Beschädigung der Waren geht bei Lieferung derselben auf
den Käufer über.
Artikel 5 Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ändern
sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere
Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu,
ist der Verkäufer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
Im Falle von Preiserhöhungen von Energie, Rohstoffen und anderen Mitteln, die
zur Herstellung der Waren notwendig sind und die vor dem vereinbarten
Liefertermin auftreten, hat der Verkäufer das Recht, die Preise der bestellten
Ware anteilig zu erhöhen, wenn er den Käufer schriftlich darüber informiert und
voraussetzt, dass der Käufer das Recht hat, die Kaufvereinbarung innerhalb von
sieben Tagen nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung zu stornieren.
Artikel 6 Zahlung und Verrechnung
Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen des Verkäufers
angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und
in der Weise zu zahlen, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen
kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Wird nach Abschluss des
Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte
aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Der Verkäufer ist dann auch
berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die
Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wenn der Käufer einen Betrag nicht
bei Fälligkeit bezahlt, hat der Verkäufer zusätzlich zu allen ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln das Recht auf
a) Begleichung aller Kosten durch den Käufer, die entstanden sind, um den
fälligen Betrag zu erhalten;
b) Einstellung der Leistungen bis zum Zahlungseingang aller ausstehenden
Schulden
Artikel 7 Garantien
Der Verkäufer garantiert, dass die Waren in einwandfreiem Zustand übergeben
werden und dass die Waren frei von gesetzlichen Sicherheitsauflagen sind und
frei von dem Käufer unbekannten Lasten geliefert werden. Der Verkäufer gewährt
keine anderen direkten oder indirekten Zusagen oder Garantien. Er garantiert
nicht, dass das Produkt verkäuflich oder für einen bestimmten Zweck geeignet
ist.
Artikel 8 Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung
schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung,
spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist
schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist
die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar
waren, ausgeschlossen.
Artikel 9 Härtefälle
Sollten sich die Gegebenheiten vor dem Liefertermin der Waren im Vergleich zum
Termin der Kaufvereinbarung so verändern, dass die Erfüllung einer oder
mehrerer Verpflichtungen der Kaufvereinbarung unverhältnismäßig beschwerlich
werden, und sollte darüber hinaus ein solches Eintreten der Verhältnisse von
der betroffenen Partei nicht vorhersehbar gewesen sein, müssen Verkäufer und
Käufer versuchen, einen solchen Härtefall zu beseitigen, mit dem Ziel, die
ursprüngliche Absicht und die Ausgewogenheit zwischen den Parteien zu bewahren.
Wenn kein
Übereinkommen innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens erzielt wird, hat die betroffene
Partei das Recht, die Kaufvereinbarung zu kündigen, was den ausstehenden
Versand betrifft.
Artikel 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich aus den Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und
Pflichten gilt für beide Teile der Firmensitz des Verkäufers als Erfüllungsort.
Der Gerichtsstand liegt bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach der Wahl des Verkäufers bei dem
für den Firmensitz des Verkäufers zuständigen Gericht.